Verbrennen im Freien
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ACHTUNG: Das Gesetz zur Verbrennung von Raumhaufen hat sich geändert.
Link zur neuen Verordnung
Grundsätzlich sind nur landwirtschaftliche Betriebe befugt, Materialien biologischen oder organischen Ursprungs zu verbrennen. Ausnahmegenehmigungen kann im Fall des Falles der Bürgermeister erteilen.
 
Materialien Herkunft Beschränkungen Rechtsgrundlage
a
Abfälle aller Art
a
jeglicher Herkunft ganzjährig verboten §15 Abs.1 der Luftreinhalteverordung
sa
Biogene Materialien (Äste, Sträucher...)
ds
Hausgartenbereich und aus landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Bereichen ganzjährig verboten §4 Abs.2 des Bioverwaltungsverfahrensgesetz
Biogene Materialien (Äste, Sträucher...) Sämtliche Bereiche die nicht zu Hausgarten- bzw. landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Bereichen zählen verboten §4 Abs.1 des Bioverwaltungsverfahrensgesetz
 
Was bedeutet landwirtschaftlich nicht intensiv genutzt?
 
Dazu zählen: Parkanlagen, Schrebergärten, Hausgärten (auch wenn sie Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind und dort zB Obst und Gemüse zum Eigenverbrauch angebaut werden).
Bei Schädlingsbefall kann vom Bürgermeister eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Eine Ausnahme gibt es im Haus-, Hof- und Gartenbereich. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass die örtlichen Recyclinghöfe oder die Biotonne solche Abfälle übernehmen. Dies stellt eine Alternative dar, welche auch vom Gesetzgeber vorgeschlagen wird.
Sollte tatsächlich für eine Kleinmenge eine Verbrennungsnotwendigkeit bestehen, so ist eine Erlaubnis von der zuständigen Gemeindebehörde einzuholen und die örtliche Feuerwehr von dieser Erlaubnis in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde kann dies auch zu bestimmten Zeiten untersagen.
 
 
Verbrennung müssen in der Landes Alarm- und Warnzentrale gemeldet werden!

Tel. Nr.: 0662/828 122 301 oder 0662/828 122 302
Fax. Nr.: 0662/828 122 60

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